Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 1664 BGB
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Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 16/02
Hat
der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto
bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder
abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem
Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende
Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem
Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung
kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626
Abs. 1, § 1664 BGB sein.
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