Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1612 BGB
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 66/04
1.
Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt
lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die
höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher
erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das
Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente
außer
Betracht.
2. Begehrt
der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden
Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten,
Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der
Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über
den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.
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