Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1608 Satz 1 BGB
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Urteil vom 19. April 2007
III R 65/06
1. Anspruch auf Kindergeld für ein
verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners
für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind
ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt
verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen
müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom
2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522,
und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
2. Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die
Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der
Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche
--dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
entsprechende-- Existenzminimum.
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