Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 1601 BGB
-
Urteil vom 17. Dezember 2008
III R 6/07
Die Voraussetzungen des § 74
Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung
des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch
dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines
volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es
Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII
erhält.
-
Urteil vom 4. Dezember
2003 III R 32/02
Kindergeld
i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach
ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche
Leistungen.
-
Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 23/02
1.
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen
Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen
zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch
nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung
strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung
zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl
II 1990, 895).
2. Ob
Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen
Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig
anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen
des Einzelfalles beurteilt werden.
§§ 1601 ff. BGB
-
Urteil vom 18. Mai 2006
III R 26/05
Der
Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen
des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen,
wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich
unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen
Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.
|