Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 1587g BGB
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Urteil vom 18. September 2003
X R 152/97
1.
Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim
Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar.
2. Soweit
der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des
Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die
Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils
und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach
§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der
Besteuerung zu unterwerfen.
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