Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1587 BGB
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 27/04
Die
auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten
einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 36/03
Kosten
für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten
Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der
Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder
außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind,
für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
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