Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 1585 Abs. 2 BGB
-
Urteil vom 19. Juni 2008
III R 57/05
1. Aufwendungen für den typischen
Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat,
Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber
unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG
abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und
außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder
Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG.
2. Die Abgrenzung der typischen von den
untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und
Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der
Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der
Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
|