Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 158 Abs. 1 BGB
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Urteil vom 8. Februar
2006 II R 38/04
Bei
der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung
sind
a) aufschiebend
bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu
berücksichtigen;
b)
Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt
mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu
§ 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der
dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn
maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes
für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden
Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre.
Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen,
soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen
ist.
§ 158 Abs. 1 und 2 BGB
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Urteil vom 17. Oktober 2001 II
R 60/99
Übernimmt
der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch
die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten
Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und
Vorbehaltsnießbraucher, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des
Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt keine gemischte,
sondern eine reine Schenkung vor. Die Schuldübernahme durch den Beschenkten
steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 8, 6 Abs. 1
BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu
berücksichtigen.
§ 158 Abs. 1, Abs. 2 BGB
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Urteil vom 9. August 2006
I R 11/06
Der
Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist --mit
dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital-- zu aktivieren (Anschluss an
die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434,
BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004,
1234).
§ 158 Abs. 2 BGB
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Urteil vom 30. September 2008 VI R
67/05
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem
Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien
erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der
Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine
bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und
wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf
ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt
wird.
3. Der geldwerte Vorteil fließt dem
Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn
die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer
Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen
werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).
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Urteil vom 19. August
2003 VIII R 67/02
Wird
der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung
i.S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und
vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines
außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den
Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten
auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies
ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Veräußerung.
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