Urteil vom 19. Oktober 2006
IV R 22/02
1.
Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut
gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger
Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der
Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum
Gesamtgut
gehört.
2. Die
Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur
mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an
einen Ehegatten aber keiner Beschränkung
unterliegt.
3. Die
Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3
Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an
BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II
2006, 661).