Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
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Urteil vom 28. Mai 2009
III R 84/06
1. Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des
Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den
Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle
deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren
Zugangs nicht wirksam.
2. Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von
Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der
Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den
Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter
regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der
Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.
§ 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB
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Urteil vom 20. Dezember 2006
X R 38/05
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für
Veranlagungszeiträume nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn
nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der
Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder
Altersversorgungsansprüche begünstigt worden
war.
2. Der
Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber
noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des
Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn
der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der
Rücknahmeerklärung
zugeht.
3. Der
Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten
Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem
Postfach entnommen werden.
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