Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3, § 19
§ 3
§ 3 Abs. 1 BDSG
-
Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 66/02
1.
Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung
einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person
oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95
geführten "schwarzen Liste" eingetragen
ist.
2. Bei
verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95, die
wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten
"schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen
zur Feststellung und Unterrichtung i.S. des Art. 36 Abs. 2
Unterabs. 2 VO Nr. 515/97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste"
stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i.S. des Art. 36
Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97
dar.
3. Nach
Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 ist eine
Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen
Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung
und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen
kann.
4. Ein
Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig
keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf
Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist
und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3
Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95
durchgeführt werden.
§ 19
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG
-
Urteil vom 30. Juli 2003
VII R 45/02
1.
Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für
Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und
ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu
erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende
Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden
Stelle und dem Auskunftsinteresse des
Betroffenen.
2. Die
Aufgabennorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und die Befugnisnorm
des § 88a AO 1977 sind
verfassungsgemäß.
-
Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 66/02
1.
Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung
einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person
oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95
geführten "schwarzen Liste" eingetragen
ist.
2. Bei
verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95, die
wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten
"schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen
zur Feststellung und Unterrichtung i.S. des Art. 36 Abs. 2
Unterabs. 2 VO Nr. 515/97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste"
stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i.S. des Art. 36
Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97
dar.
3. Nach
Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 ist eine
Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen
Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung
und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen
kann.
4. Ein
Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig
keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf
Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist
und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3
Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95
durchgeführt werden.
§ 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG
-
Urteil vom 30. Juli 2003
VII R 45/02
1.
Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für
Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und
ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu
erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende
Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden
Stelle und dem Auskunftsinteresse des
Betroffenen.
2. Die
Aufgabennorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und die Befugnisnorm
des § 88a AO 1977 sind
verfassungsgemäß.
-
Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 66/02
1.
Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung
einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person
oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95
geführten "schwarzen Liste" eingetragen
ist.
2. Bei
verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95, die
wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten
"schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen
zur Feststellung und Unterrichtung i.S. des Art. 36 Abs. 2
Unterabs. 2 VO Nr. 515/97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste"
stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i.S. des Art. 36
Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97
dar.
3. Nach
Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 ist eine
Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen
Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung
und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen
kann.
4. Ein
Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig
keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf
Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist
und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3
Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95
durchgeführt werden.
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