Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 15, § 16
§ 15
§ 15 Ausfuhrerstattungsverordnung
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Beschluss vom 30. Juli 2003
VII R 61/02
"Ist
Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der
VO Nr. 3665/87 i.d.F. der VO Nr. 2945/94 --auch unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit--
dahin auszulegen, dass allein falsche Angaben in Bezug auf einzelne
Warenpositionen in der Ausfuhranmeldung, die zu einer höheren
Ausfuhrerstattung als der dem Ausführer zustehenden führen
können, zur Verminderung der Ausfuhrerstattung um den dort definierten
Sanktionsbetrag führen, obwohl im Zusammenhang mit dem nach nationalem
Recht abzugebenden besonderen Zahlungsantrag ausdrücklich erklärt
wird, dass für die betreffenden Warenpositionen der Anmeldung die Zahlung
der Ausfuhrerstattung nicht beantragt wird?"
§ 16
§ 16 Ausfuhrerstattungsverordnung (F 1996)
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Urteil vom 26. Februar
2004 VII R 34/03
1.
Die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist auch
dann anzuwenden, wenn die zu hohe Erstattung im Vorfinanzierungsverfahren durch
Abgabe einer diesbezüglichen Zahlungserklärung gemäß
Art. 25 der Verordnung beantragt worden
ist.
2. Der
20%-Zuschlag nach Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ist
in diesem Falle unter Berücksichtigung der Sanktionsregelung des
Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zu berechnen (vgl. auch
Senatsurteil vom 26. Februar 2004 VII R 32/03). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz "ne bis in idem" stehen
dem nicht entgegen.
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