Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Nr. 8
Nr. 8
Nr. 8 Anhang H
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Urteil vom 25. November 2004
V R 25/04, V R 26/04
1.
Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der
Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in
§ 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und
Verbreitung nicht nur als Nebenfolge
einräumt.
2.
Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht
nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen
Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend
ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des
Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und
Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und
Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des
Entgelts)
abzustellen.
3. Der
Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige
Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der
§ 17, § 69c Nr. 3 UrhG
sein.
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Urteil vom 25. November 2004
V R 4/04
1.
Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber
oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG
bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als
Nebenfolge
einräumt.
2.
Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht
nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen
Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend
ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des
Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und
Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und
Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des
Entgelts) abzustellen.
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