Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3, § 4, § 7
§ 3
§ 3 Abs. 1 AnfG
-
Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R
1/07
Überträgt ein Ehegatte das Eigentum an
einem Grundstück und zugleich den ihm gegen die kreditgebende Bank aus der
Sicherungsabrede zustehenden Rückgewähranspruch an den anderen
Ehegatten, der die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden
übernimmt, ist bei der Ermittlung des Wertes der unentgeltlichen Zuwendung
nach § 278 Abs. 2 AO der Rückgewähranspruch in
Höhe der bereits getilgten Darlehensschulden werterhöhend zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 15/05
1.
Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den zwischen zusammenveranlagten
Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278
Abs. 2 AO 1977 einem zeitlich unbeschränkten Zugriff durch das FA
auszusetzen, während die Anfechtung einer solchen
Vermögensverschiebung nach dem AnfG bei nicht zusammenveranlagten Eheleuten
nur zeitlich eingeschränkt möglich
ist.
2. Soweit
§ 278 Abs. 2 AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte
Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vorsieht, während das AnfG
für vergleichbare Sachverhalte zeitlich begrenzte
Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet, liegt eine Regelungslücke vor,
die durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG zu
schließen ist.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG (a.F.)
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Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 16/02
Hat
der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto
bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder
abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem
Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende
Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem
Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung
kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626
Abs. 1, § 1664 BGB sein.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F.
-
Urteil vom 18. Dezember 2001
VII R 56/99
1.
Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird
durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977
für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden
aufgespalten.
2. Bei
aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den
Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4
AnfG a.F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des
Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil
an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO 1977
entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i.S. des § 191 AO 1977.
Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung der
Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen
Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden
muss.
3. Wechseln
zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der
Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO 1977 zur getrennten
Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden (Steuer-)Anspruch
grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs. 2
AO 1977 gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten
Vollstreckungsmaßnahmen
aufzuheben.
4. Nach
Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist indes die
Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG
a.F. i.V.m. § 7 AnfG a.F. fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt,
ob der Bescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 innerhalb
der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. ergangen
ist.
§ 4
§ 4 Abs. 1 AnfG
-
Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 15/05
1.
Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den zwischen zusammenveranlagten
Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278
Abs. 2 AO 1977 einem zeitlich unbeschränkten Zugriff durch das FA
auszusetzen, während die Anfechtung einer solchen
Vermögensverschiebung nach dem AnfG bei nicht zusammenveranlagten Eheleuten
nur zeitlich eingeschränkt möglich
ist.
2. Soweit
§ 278 Abs. 2 AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte
Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vorsieht, während das AnfG
für vergleichbare Sachverhalte zeitlich begrenzte
Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet, liegt eine Regelungslücke vor,
die durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG zu
schließen ist.
§ 7
§ 7 AnfG (a.F.)
-
Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 16/02
Hat
der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto
bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder
abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem
Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende
Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem
Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung
kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626
Abs. 1, § 1664 BGB sein.
§ 7 AnfG a.F.
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VII R 56/99
1.
Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird
durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977
für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden
aufgespalten.
2. Bei
aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den
Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4
AnfG a.F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des
Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil
an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO 1977
entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i.S. des § 191 AO 1977.
Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung der
Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen
Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden
muss.
3. Wechseln
zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der
Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO 1977 zur getrennten
Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden (Steuer-)Anspruch
grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs. 2
AO 1977 gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten
Vollstreckungsmaßnahmen
aufzuheben.
4. Nach
Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist indes die
Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG
a.F. i.V.m. § 7 AnfG a.F. fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt,
ob der Bescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 innerhalb
der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. ergangen
ist.
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