Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3, § 4, § 5, § 6
§ 3
§ 3 Abs. 1 AltschG
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Urteil vom 28. April 2004
I R 86/02
1.
Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die
DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der
Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten
Feststellung des vEK dem EK 04
zuzuordnen.
2.
Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als
geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden
Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK.
Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die
Bescheide förmlich zu ändern.
§ 4
§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1 AltschG
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Urteil vom 28. April 2004
I R 86/02
1.
Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die
DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der
Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten
Feststellung des vEK dem EK 04
zuzuordnen.
2.
Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als
geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden
Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK.
Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die
Bescheide förmlich zu ändern.
§ 5
§ 5 AltschG
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Urteil vom 28. April 2004
I R 86/02
1.
Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die
DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der
Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten
Feststellung des vEK dem EK 04
zuzuordnen.
2.
Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als
geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden
Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK.
Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die
Bescheide förmlich zu ändern.
§ 6
§ 6 AltschG
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Urteil vom 28. April 2004
I R 86/02
1.
Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die
DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der
Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten
Feststellung des vEK dem EK 04
zuzuordnen.
2.
Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als
geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden
Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK.
Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die
Bescheide förmlich zu ändern.
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