Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2, § 3, § 4, § 8a
§ 2
§ 2 AltTZG
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Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
§ 3
§ 3 AltTZG
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Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
§ 4
§ 4 AltTZG
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Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
§ 8a
§ 8a AltTZG
-
Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
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