Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 304 AktG
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Urteil vom 4. März 2009
I R 1/08
1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des
beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der
beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen
Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem
bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe
vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des
Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag
übersteigen würde.
2. Die Änderung oder Aufhebung eines
Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung
eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174
Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines
weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte
Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.
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