Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 155 Abs. 1 AktG a.F.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 32/00
1.
Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder
in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des
Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des
Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu
erfassen.
2. Welche
Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den
Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder
zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es
auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
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