Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 75/07
Die gewerbesteuerrechtlichen
Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3
Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass
die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen.
Ist eine ausländische Tochtergesellschaft mitunternehmerisch an einem
weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im Rahmen der Mitunternehmerschaft
erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig
zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen
Beteiligung.
§ 8 Abs. 1 und 2 AStG
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Urteil vom 15. September
2004 I R 102-104/03
Passive
niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften i.S.
des § 8 AStG sind grundsätzlich auch dann gemäß
§§ 7 ff. AStG hinzu- und gemäß § 14
AStG zuzurechnen, wenn sie weniger als 10 v.H. der gesamten
Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen. Die
Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung enthalten keine allgemeine
"Bagatellgrenze".
§ 8 Abs. 1 und 3 AStG
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Urteil vom 9. Juli 2003
I R 82/01
Ob
eine "niedrige Besteuerung" i.S. des § 8 Abs. 3 AStG vorliegt,
ist grundsätzlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Sitz-
bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung
ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der
ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates
einem Steuersatz von mehr als 30 v.H. (altes Recht) bzw. 25 v.H.
(neues Recht) unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber
tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert
hat.
§ 8 Abs. 3 AStG
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Urteil vom 3. Mai 2006
I R 124/04
1.
Eine Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) setzt die
"niedrige Besteuerung" (§ 8 Abs. 3 AStG) der ausländischen
Beteiligungsgesellschaft (sog. Zwischengesellschaft) voraus. Entspricht die nach
dem maßgeblichen ausländischen Recht geschuldete Steuer (Senatsurteil
vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4) dem
in § 8 Abs. 3 AStG angeführten Schwellenwert der
Steuerbelastung, liegt auch dann keine "niedrige Besteuerung" vor, wenn der
ausländischen Steuerfestsetzung ein behördliches Verfahren
vorausgegangen ist, in dem auf gesetzlicher Grundlage und unter Mitwirkung des
Steuerpflichtigen der Umfang einer Steuerermäßigung festgelegt wurde
(hier: gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer anpassenden
Erhöhung der Steuerbelastung durch sec. 41 subsec. 9 des
irischen Finance Act 1980/1992 für irische Tochtergesellschaften im
International Financial Services Centre in
Dublin).
2. Die
Inkaufnahme einer höheren Belastung mit ausländischer
Körperschaftsteuer durch eine ausländische (hier: irische)
Kapitalanlagegesellschaft zieht auch dann keine verdeckte
Gewinnausschüttung nach sich, wenn hierdurch bei den inländischen
Anteilseignern die Hinzurechnung gemäß § 7 ff. AStG
vermieden wird.
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