Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 7 AStG
-
Urteil vom 11. Oktober 2000 I R
99/96
1.
Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der
Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds
betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen
Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach
den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG
unterfallen.
2. Nach der
im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige
Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des
Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die
Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte
Mindestausschüttung garantiert
hatte.
3. Ob die
Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG
führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG
entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder
durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des
Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt
werden.
§ 7 AStG a.F.
-
Urteil vom 7. September 2005
I R 118/04
1.
Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme
i.S. des § 3c EStG
1990.
2. Es ist
nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Mai
1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997,
63).
§ 7 Abs. 1 AStG
-
Urteil vom 15. September
2004 I R 102-104/03
Passive
niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften i.S.
des § 8 AStG sind grundsätzlich auch dann gemäß
§§ 7 ff. AStG hinzu- und gemäß § 14
AStG zuzurechnen, wenn sie weniger als 10 v.H. der gesamten
Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen. Die
Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung enthalten keine allgemeine
"Bagatellgrenze".
-
Urteil vom 9. Juli 2003
I R 82/01
Ob
eine "niedrige Besteuerung" i.S. des § 8 Abs. 3 AStG vorliegt,
ist grundsätzlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Sitz-
bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung
ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der
ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates
einem Steuersatz von mehr als 30 v.H. (altes Recht) bzw. 25 v.H.
(neues Recht) unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber
tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert
hat.
-
Urteil vom 18. Juli 2001 I R
62/00
Einkünfte
einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 AStG
dürfen nicht in dem Bescheid festgestellt werden, in dem über die
Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen
Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). Vielmehr ist
hierüber ein eigenständiger Feststellungsbescheid
(Zurechnungsbescheid) zu erlassen, der Grundlagenbescheid für den
Hinzurechnungsbescheid ist.
§ 7 Abs. 1 AStG a.F.
-
Urteil vom 25. Februar
2004 I R 42/02
1.
Die nicht nur vorüber gehend angelegte Beteiligung einer inländischen
Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer
gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen
Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i.S. des
§ 42 Abs. 1 AO 1977, weil die Abwicklung der
Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt
(Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Januar 2000
I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und
I R 117/97, BFH/NV 2000,
824).
2.
Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2
Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn
die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital"
ausgeschüttet werden (Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 191, 257,
BStBl II 2001, 222, und in BFH/NV 2000, 824, und vom BMF-Schreiben vom
30. Juli 1999, BStBl I 1999, 698).
§§ 7 ff. AStG
-
Urteil vom 20. März 2002
I R 63/99
1.
Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung
gemäß §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die
gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der
§§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der
Senatsurteile vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl
II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323,
BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191,
257, BStBl II 2001, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die
Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu
unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG
unterliegen.
2. Sind
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F.) nicht erfüllt, bleibt
die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n.F.
unanwendbar.
3.
Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die
Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen,
liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 vor.
So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur
Finanzierung eines konzerneigenen
Bauprojektes.
4. Es
ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen.
-
Urteil vom 19. März 2002
I R 4/01
Gewährt
eine deutsche Gesellschaft ihrer ausländischen Enkelgesellschaft ein
Darlehen zu einem unüblich niedrigen Zins, so sind ihre Einkünfte auch
dann nach § 1 AStG zu berichtigen, wenn die Einkünfte der
Enkelgesellschaft bei ihrer deutschen Muttergesellschaft nach Maßgabe der
§§ 7 ff. AStG hinzugerechnet werden. Eine Doppelbesteuerung ist
dann in der Weise zu vermeiden, dass bei der Ermittlung der
Zwischeneinkünfte der Muttergesellschaft eine Gegenberichtigung vorgenommen
wird (Bestätigung von Tz. 1.5.2. des BMF-Schreibens vom
23. Februar 1983, BStBl I 1983, 218).
|