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§ 18 AStG
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Urteil vom 15. September
2004 I R 102-104/03
Passive
niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften i.S.
des § 8 AStG sind grundsätzlich auch dann gemäß
§§ 7 ff. AStG hinzu- und gemäß § 14
AStG zuzurechnen, wenn sie weniger als 10 v.H. der gesamten
Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen. Die
Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung enthalten keine allgemeine
"Bagatellgrenze".
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Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
50/00
1.
Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 18 AStG i.V.m. § 183 Abs. 1 AO
1977.
2. Grobe
Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen
regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des
Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA
bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt
(Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE
156, 376, BStBl II 1990, 351; Urteil vom 1. Oktober 1992
IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993,
259).
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Urteil vom 11. Oktober 2000 I R
99/96
1.
Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der
Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds
betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen
Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach
den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG
unterfallen.
2. Nach der
im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige
Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des
Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die
Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte
Mindestausschüttung garantiert
hatte.
3. Ob die
Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG
führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG
entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder
durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des
Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt
werden.
§ 18 Abs. 1 AStG
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
62/00
Einkünfte
einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 AStG
dürfen nicht in dem Bescheid festgestellt werden, in dem über die
Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen
Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). Vielmehr ist
hierüber ein eigenständiger Feststellungsbescheid
(Zurechnungsbescheid) zu erlassen, der Grundlagenbescheid für den
Hinzurechnungsbescheid ist.
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