Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 14 AStG
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Urteil vom 15. September
2004 I R 102-104/03
Passive
niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften i.S.
des § 8 AStG sind grundsätzlich auch dann gemäß
§§ 7 ff. AStG hinzu- und gemäß § 14
AStG zuzurechnen, wenn sie weniger als 10 v.H. der gesamten
Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen. Die
Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung enthalten keine allgemeine
"Bagatellgrenze".
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
62/00
Einkünfte
einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 AStG
dürfen nicht in dem Bescheid festgestellt werden, in dem über die
Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen
Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). Vielmehr ist
hierüber ein eigenständiger Feststellungsbescheid
(Zurechnungsbescheid) zu erlassen, der Grundlagenbescheid für den
Hinzurechnungsbescheid ist.
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