Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10 AStG
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
62/00
Einkünfte
einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 AStG
dürfen nicht in dem Bescheid festgestellt werden, in dem über die
Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen
Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid). Vielmehr ist
hierüber ein eigenständiger Feststellungsbescheid
(Zurechnungsbescheid) zu erlassen, der Grundlagenbescheid für den
Hinzurechnungsbescheid ist.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AStG
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AStG a.F.
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Urteil vom 21. Dezember
2005 I R 4/05
Die
in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. angeordnete
Erhöhung des Hinzurechnungsbetrages um die nach § 10 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. abziehbaren Steuern wirkt sich
auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrages aus. Dass sich die der Erhöhung
zu Grunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1
AStG a.F. abziehbaren Steuer nur auf die Einkommen- und
Körperschaftsteuer bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht.
§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 AStG a.F.
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Urteil vom 7. September 2005
I R 118/04
1.
Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme
i.S. des § 3c EStG
1990.
2. Es ist
nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Mai
1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997,
63).
§ 10 Abs. 1, 5 und 6 AStG a.F.
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Urteil vom 25. Februar
2004 I R 42/02
1.
Die nicht nur vorüber gehend angelegte Beteiligung einer inländischen
Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer
gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen
Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i.S. des
§ 42 Abs. 1 AO 1977, weil die Abwicklung der
Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt
(Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Januar 2000
I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und
I R 117/97, BFH/NV 2000,
824).
2.
Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2
Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn
die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital"
ausgeschüttet werden (Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 191, 257,
BStBl II 2001, 222, und in BFH/NV 2000, 824, und vom BMF-Schreiben vom
30. Juli 1999, BStBl I 1999, 698).
§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AStG i.d.F. des UntStFG
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