Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 99 Abs. 1 AO 1977
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
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