Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 93 AO 1977
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Urteil vom 5. Oktober 2006
VII R 63/05
1.
Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung
unbekannter Steuerfälle nach § 93, § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AO 1977 kann auch dann vorliegen, wenn bei
Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch
bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe
begünstigt worden sind. Eine nur geringe Anzahl bereits festgestellter
Steuerverkürzungen allein steht dann der Aufnahme von Vorfeldermittlungen
nicht entgegen.
2.
Die Befragung Dritter, auch wenn sie mit den möglichen
Steuerverkürzern in keiner unmittelbaren Beziehung stehen, ist --ohne dass
es eines Anlasses in ihrer Person oder Sphäre bedürfte--
gerechtfertigt, wenn die Steuerfahndung aufgrund ihrer Vorerkenntnisse nach
pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu
steuererheblichen Tatsachen zu führen
vermag.
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Urteil vom 8. August 2006
VII R 29/05
Ein
(reines) Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor,
wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass
sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein
mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der
angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von
Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder
vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.
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Urteil vom 7. Juli 2004
X R 24/03
Eine
tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der
für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand
die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die
Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht,
wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht
beteiligt waren.
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Beschluss vom 21. Oktober
2003 VII B 85/03
Beim
gegenwärtigen Stand der Diskussion über die mögliche
Verfassungswidrigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne wegen Bestehens
struktureller Vollzugsdefizite ist auch die Rechtmäßigkeit eines auf
Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten
Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut ernstlich zweifelhaft (Anschluss
an BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53,
BStBl II 2003, 663).
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Beschluss vom 21. März 2002
VII B 152/01
1.
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der
Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum
eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das
Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf
tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten
Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei
irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu
bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat
(hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses
Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb
der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne
realisiert haben.
2.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der
Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer
Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von
Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und
Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen
insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert"
orientieren.
3. Der
Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an
der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den
Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine
entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht
geboten.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 103/00
1.
Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde
Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im
Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander
ausgetauscht werden
können.
2. Ist
eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen
dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den
voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen
vereinbart hätten
(Fremdvergleichspreis).
3.
Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG
kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen,
ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu
müssen.
4. Das
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene
"fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984
VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch
von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von
§ 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten
besteht.
5. Ein FG
darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über
Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz
ablehnen.
6. Bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die
Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines
Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine
Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung
des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so
rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der
Besteuerungsgrundlage.
7.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber,
wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise
zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden,
dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die
Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die
objektive
Beweislast.
8. Nach
deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der
§§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff.
HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten.
9.
Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung
des Fremdvergleichspreises einer
Vertriebstochtergesellschaft.
10.
Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die
Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe
von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die
entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die
Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der
Vertriebsgesellschaft
führen.
11.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der
Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener
Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes
regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert
orientieren.
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Beschluss vom 10. Mai 2001
I S 3/01
1.
Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs-
oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen
Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung
zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch
die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
2. Eine
Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei
der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten
ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur
in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich
angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen
Fremdvergleichspreises der Höhe
nach.
3. Eine
inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine
Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen
Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht
die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977
aus.
§ 93 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 19. Dezember 2006
VII R 46/05
1.
Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer
Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche
Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der
Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen
dem nicht
entgegen.
2. Ein
solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren
zulässig.
3. Es
ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA
für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft
über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern
diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner
erfolglos waren.
§ 93 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO 1977
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 16. Januar 2009
VII R 25/08
1. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung
gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und
steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als "hinreichend veranlasst" und
nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Hierfür
bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine
Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte
Steuerfälle zu entdecken.
2. Sind die durch den Bezug von Bonusaktien der
Deutschen Telekom AG erzielten Einkünfte in der von der Bank ihren Kunden
übersandten Erträgnisaufstellung nicht erfasst worden, die Kunden aber
durch ein Anschreiben klar und unmissverständlich dahin informiert worden,
dass diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung
einkommensteuerpflichtig sind, stellt dies keine für eine
Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung
dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen
Wertpapierdepots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem Finanzamt
zu verschweigen.
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B
11/00
1.
Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der
Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der
Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten
und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch
Bareinzahlungen und Barabhebungen
abwickelt.
2. Der
hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe
muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem
Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden
Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten
ist.
3. Besteht ein
Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im
Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die
Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von
Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht
im Wege.
§ 93 Abs. 7 AO
§ 93 Abs. 7 AO 1977
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