Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 92 AO 1977
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
§ 92 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
§ 92 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 17. Oktober
2006 VII R 17/05
Vor
der Eintragung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins in das
Verzeichnis der Beratungsstellen darf die Behörde zur Überprüfung
der persönlichen Zuverlässigkeit des künftigen
Beratungsstellenleiters die Vorlage einer Auskunft des Wohnsitzfinanzamtes
über dessen steuerliches Verhalten verlangen; § 4b Abs. 2
LStHVDV enthält keine abschließende Aufzählung der
Eintragungsunterlagen.
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Beschluss vom 26. Februar 2001 VII
B 265/00
1.
Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die
Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden
Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines
Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG
geschützten Bereich ein.
2. Das dem Art. 10
Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus
Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren.
§ 100a StPO ermächtigt ausschließlich die
Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht
besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst
enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des
Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von
Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO
gewonnen worden sind.
3.
Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in
einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein
Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen
--wie den dinglichen Arrest-- gilt.
§ 92 Satz 2 Nr. 3 AO 1977
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Urteil vom 8. August 2006
VII R 29/05
Ein
(reines) Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor,
wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass
sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein
mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der
angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von
Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder
vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.
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Beschluss vom 26. Februar 2001 VII
B 265/00
1.
Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die
Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden
Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines
Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG
geschützten Bereich ein.
2. Das dem Art. 10
Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus
Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren.
§ 100a StPO ermächtigt ausschließlich die
Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht
besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst
enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des
Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von
Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO
gewonnen worden sind.
3.
Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in
einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein
Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen
--wie den dinglichen Arrest-- gilt.
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