Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 90 AO
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Urteil vom 18. November 2008
VIII R 24/07
Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus
im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog.
"schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
verstößt offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
(Art. 73b EGV). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.
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Urteil vom 6. Juni 2007 II R 17/06
1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen
zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung
unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels
hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom
15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm
ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt
festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine
Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann
sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des
mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach
unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen
(Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich
festzusetzen.
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 60/05
Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die
Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den
Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu
berücksichtigen.
§ 90 Abs. 1 AO
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Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
§§ 90 Abs. 1, 162 AO
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Urteil vom 29. Mai 2008
VI R 11/07
1. Ob Telefoninterviewer als Arbeitnehmer
anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
2. Ein bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers als
Lohnsteuer-Haftungsschuldner beachtlicher entschuldbarer Rechtsirrtum des
Arbeitgebers liegt regelmäßig nicht vor, wenn dieser die
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) hat, davon jedoch
keinen Gebrauch macht.
3. Auch bei Schätzung der Höhe der
Lohnsteuer-Haftungsschuld sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Ein Verstoß gegen
§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO kann nicht durch pauschale
Abschläge auf die Haftungsschuld geheilt werden.
§ 90 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 2. Dezember 2004
III R 49/03
1.
Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende
Angehörige steuermindernd geltend, trifft ihn nach § 90
Abs. 2 AO 1977 eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des
Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln. Da die
Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar
und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der
Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen
in Betracht
kommen.
2. Auch wenn
das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und
Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erhöhte
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO 1977
zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Anforderungen an den Nachweis
von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende,
unterstützungsbedürftige Angehörige zu stellen sind und welche
Beweismittel der Steuerpflichtige zu beschaffen hat, gehört zur
Rechtsanwendung und kann daher vom BFH überprüft
werden.
3. Die
tatrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur
eingeschränkt überprüfbar. Sind die Tatsachen, aufgrund derer das
FG seine Überzeugung gebildet hat, widersprüchlich oder ist die
Folgerung aus den festgestellten Tatsachen nicht nachvollziehbar, liegt ein
Verstoß gegen die Denkgesetze vor, den das Revisionsgericht von Amts wegen
als Fehler der Rechtsanwendung zu beachten hat.
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Urteil vom 19. Mai
2004 III R 39/03
Die
von der Rechtsprechung des BFH und der Finanzverwaltung anerkannte
Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete
Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gilt nicht, wenn beide Ehegatten im
Inland leben. In derartigen Fällen sind grundsätzlich inländische
Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B.
Abhebungsnachweise) und detaillierte Empfängerbestätigungen
vorzulegen.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 103/00
1.
Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde
Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im
Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander
ausgetauscht werden
können.
2. Ist
eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen
dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den
voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen
vereinbart hätten
(Fremdvergleichspreis).
3.
Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG
kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen,
ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu
müssen.
4. Das
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene
"fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984
VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch
von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von
§ 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten
besteht.
5. Ein FG
darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über
Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz
ablehnen.
6. Bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die
Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines
Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine
Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung
des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so
rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der
Besteuerungsgrundlage.
7.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber,
wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise
zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden,
dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die
Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die
objektive
Beweislast.
8. Nach
deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der
§§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff.
HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten.
9.
Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung
des Fremdvergleichspreises einer
Vertriebstochtergesellschaft.
10.
Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die
Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe
von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die
entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die
Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der
Vertriebsgesellschaft
führen.
11.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der
Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener
Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes
regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert
orientieren.
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Beschluss vom 10. Mai 2001
I S 3/01
1.
Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs-
oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen
Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung
zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch
die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
2. Eine
Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei
der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten
ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur
in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich
angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen
Fremdvergleichspreises der Höhe
nach.
3. Eine
inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine
Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen
Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht
die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977
aus.
§§ 90 Abs. 2, 162 Abs. 1 und Abs. 2, 179 Abs. 3, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5 AO 1977
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 92/01
1.
Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen
(Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen)
zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder
Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen)
zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und
welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die
eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher
Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und
zuzuordnen.
2. Kommt
ein Steuerpflichtiger diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten
gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG
seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die
größte Wahrscheinlichkeit spricht.
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