Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 89 Abs. 2 AO
-
Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07
1. Eine dem Arbeitgeber erteilte
Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine
Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des
Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften
über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender
Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA
selbst bindet.
2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt
dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines
Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft
erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu
lassen.
Leitsätze 1 und 2: Änderung der
Rechtsprechung
|