Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 88a AO 1977
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Urteil vom 30. Juli 2003
VII R 45/02
1.
Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für
Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und
ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu
erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende
Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden
Stelle und dem Auskunftsinteresse des
Betroffenen.
2. Die
Aufgabennorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und die Befugnisnorm
des § 88a AO 1977 sind
verfassungsgemäß.
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