Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 88 AO
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Urteil vom 12. Mai 2009
IX R 46/08
1. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche
Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen
(Bestätigung der BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04,
BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 22. Februar 2007
IX R 45/06, BFHE 217, 409).
2. Die Gesamtwürdigung mehrerer
Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das FG aus einem Indiz, das es in
seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.
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Urteil vom 4. September 2008
IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO
i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit
Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt
werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 78/07
Nehmen Eheleute gemeinsam ein
gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes
auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen
des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge
zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt
(Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999
IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 63/06
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse
der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche
Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung
getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht
nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von
allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden
musste.
3. Eine Personengesellschaft, die
ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt
ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S.
des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut
gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener
Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands
weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
§ 88 AO 1977
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
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Urteil vom 7. Juli 2004
X R 24/03
Eine
tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der
für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand
die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die
Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht,
wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht
beteiligt waren.
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Urteil vom 28. Juni 2002 IX R
68/99
1.
Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am
Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich
unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der
Parteien herangezogen
werden.
2. Weisen
ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit
Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige
Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche
Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel
des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private
Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.
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Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 68/00
1.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gewährt dem Vertrauen des
Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden grundsätzlich
keinen Schutz. Die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich
bekannt gewordener Tatsachen ist jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu
und Glauben ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei Erlass des
ursprünglichen Bescheides Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat,
die sich ihr hätten aufdrängen
müssen.
2. Ob
es geboten ist, zusätzlich zu der verkehrsbehördlichen Anmeldung eines
Kfz eine besondere Steuererklärung zu verlangen, um von vornherein die
richtige Besteuerung von der Verkehrsbehörde steuerrechtlich zu Unrecht als
Kleinlaster eingestufter Fahrzeuge sicherzustellen, hängt davon ab, ob ein
solches Verlangen unter Abwägung aller von einer solchen Maßnahme
betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere auch des
Verwaltungsaufwands, angemessen ist.
§ 88 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
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Urteil vom 18. März
2004 III R 50/02
1.
Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2
EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen
setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen
Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen
des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu
erbringen.
2. Die
Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar
gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel
offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein,
entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der
Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres
ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von
der zuständigen Behörde zu erlangen.
§ 88 ff., 90 ff., 162 AO
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Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 63/07
Eine tatsächliche Verständigung im
Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer
von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt und
dadurch die vor der Verständigung offengelegten Beweggründe des
Beteiligten zum Abschluss der Verständigung (hier: die Erwartung der
steuerlichen Neutralität des Vereinbarten) entwertet werden.
§ 88 i.V.m. AO 1977
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Beschluss vom 26. Februar 2001 VII
B 265/00
1.
Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die
Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden
Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines
Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG
geschützten Bereich ein.
2. Das dem Art. 10
Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus
Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren.
§ 100a StPO ermächtigt ausschließlich die
Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht
besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst
enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des
Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von
Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO
gewonnen worden sind.
3.
Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in
einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein
Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen
--wie den dinglichen Arrest-- gilt.
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