Urteil vom 3. Februar
2004 VII R 1/03
1.
Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender
Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für
die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für
einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die
Besorgnis der Befangenheit dieses
Prüfers.
2. Es
ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog.
Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet
haben.
3. Es liegt
im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem
Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt
und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und
keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr
zulässt.
4.
Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der
Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem
bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser
Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen
ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht
hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende
Frage.