Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 1. Dezember 2004
II R 17/04
Gibt
das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollmächtigten Dritten
bekannt, der auch in einem anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren
als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die
Rechtsbehelfs- und Prozessführung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die
Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu
müssen.
§ 80 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R
96/99
1.
§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 regelt seinem Wortlaut nach nur
die Frage, ob eine wirksame Bekanntgabe (auch) an einen Bevollmächtigten
erfolgen kann. Es bleibt offen, ob die Vorschrift deshalb dahin auszulegen ist,
dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gegenüber demjenigen, für
den er bestimmt ist, die Rechtsbehelfsfrist auch dann in Lauf setzt, wenn ein
Bevollmächtigter bestellt
ist.
2. Eine
Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten
des Steuerpflichtigen besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als
denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein
Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als
Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der
diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines
Bevollmächtigten ergibt.
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