Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 8 AO 1977
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Urteil vom 28. Juni 2006
I R 92/05
Einem
selbständig Tätigen steht im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i.S.
von Art. 13 DBA-Bulgarien, Art. 14 DBA-Kasachstan und Art. 15
DBA-Jugoslawien zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im
Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage
nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt
sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu
dienen.
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Urteil vom 23. November 2000
VI R 107/99
1.
Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland,
behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei,
wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten
nutzt.
2. Die Absicht
des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik
zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern
zwischenzeitlich beibehalten
wird.
3. Auch bei
langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls
dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der
Wohnung der Eltern aufhält.
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Urteil vom 23. November 2000 VI R
165/99
Schicken
die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von
neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland,
verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise
Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht
zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach
Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt
ist.
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