Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 73 AO
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Urteil vom 10. Mai 2007
VII R 18/05
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und
einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer
Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit,
kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die
Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der
Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.
2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit
Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens
entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides,
der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf
(Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE
205, 409, BStBl II 2004, 815).
§ 73 AO 1977
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 76/03
1.
Die in § 73 AO 1977 angeordnete Haftung der Organgesellschaft für
Steuern des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche
Nebenleistungen.
2.
Von der in § 239 Abs. 1 AO 1977 angelegten Verweisung auf die
für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen
Bestimmungen des Zweiten Teils der AO 1977 nicht
erfasst.
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Urteil vom 23. August 2001
VII R 94/99
Der
Organträger hat auch nach Aufhebung der gegenüber einer vermeintlichen
Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch
auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres
eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat.
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