Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 71 AO
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Beschluss vom 16. Juli 2009
VIII B 64/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen
es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung
eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung
Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die
mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt
werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob
eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch
konkret hinterzogen worden ist.
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 21/07
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines
Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den
Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die
Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden
Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt,
also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 21. Januar
2004 XI R 3/03
1.
Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der
Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat
dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des
Gehilfen nicht in Erscheinung zu
treten.
2. Bei einer
vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des
Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der
Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO
anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an
der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde
nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach
gegeben.
§ 71 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 X R 8/05
Gegen
den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein
Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der
Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als
Steuerschuldner vollstreckt werden kann.
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Urteil vom 25. Oktober
2005 VII R 10/04
Ein
Sachbearbeiter des FA, der durch EDV-Eingaben über Umsätze eines
fiktiven Unternehmers die Erstattung von Vorsteuern bewirkt, begeht
Steuerhinterziehung auch dann, wenn mangels Kenntnisnahme anderer Bediensteter
des FA von den betreffenden Arbeitsvorgängen weder ein Irrtum erregt noch
(außer von dem Täter) eine Willensentscheidung über die
Erstattung getroffen wird.
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Urteil vom 9. Dezember
2003 VI R 35/96
Zahlungen
aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter
können bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu
Erwerbsaufwendungen führen.
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Urteil vom 16. April 2002
IX R 40/00
Mittäter
oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte
darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
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