Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 68 Nr. 1 Buchst. b AO 1977
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Urteil vom 19. Mai 2005 V R
32/03
1.
Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale
Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an
Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung
von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die
Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
2. Die
kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an
Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbständiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen
Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt.
Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen
Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem
Regelsteuersatz.
§ 68 Nr. 2 AO
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Urteil vom 29. Januar 2009
V R 46/06
§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO
umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht
regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen
an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an
Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet
sind.
§ 68 Nr. 3 AO 1977
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Urteil vom 4. Juni 2003
I R 25/02
§ 68
AO 1977 ist gegenüber § 65 AO 1977 als vorrangige Vorschrift zu
verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Betriebes als
Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 3 Alternative 2 AO
1977 nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur
Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht
übersteigt.
§ 68 Nr. 9 AO
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Urteil vom 4. April 2007
I R 76/05
1.
Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung
mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen
betragen.
2. Ob in
diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt
verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen
Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt
wird.
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