Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 65 AO
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Urteil vom 11. Februar 2009 I R 73/08
Überschüsse eines gemeinnützigen
Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern
gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach
§ 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.
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Urteil vom 29. Januar 2009
V R 46/06
§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO
umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht
regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen
an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an
Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet
sind.
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Urteil vom 12. Juni 2008
V R 33/05
Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch
einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz
nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
I R 15/07
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren
beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von
Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins
als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beurteilt werden kann.
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Urteil vom 4. April 2007
I R 76/05
1.
Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung
mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen
betragen.
2. Ob in
diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt
verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen
Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt
wird.
§ 65 AO 1977
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Urteil vom 19. Mai 2005 V R
32/03
1.
Vermietet eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die soziale
Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (Studentenwerk), Wohnraum an
Bedienstete, die in Studentenwohnheimen tätig sind, um die Unterbringung
von Studenten am Hochschulort zu gewährleisten, und liegen die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG nicht vor, sind die
Vermietungsleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
2. Die
kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an
Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbständiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen
Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt.
Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb; dessen
Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem
Regelsteuersatz.
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Urteil vom 6. April 2005
I R 85/04
Die
entgeltliche (Mit-)Überlassung eines medizinischen Großgerätes
und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine
ärztliche Gemeinschaftspraxis durch ein Krankenhaus i.S. des § 67
Abs. 1 AO 1977 stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb dar.
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Urteil vom 18. März
2004 V R 101/01
1.
Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere
steuerbegünstigte Körperschaften sind nicht nach § 4
Nr. 18 UStG 1993 steuerfrei, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und
deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen
Personen i.S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute
kommen.
2. Für
diese Leistungen kann die Steuerermäßigung nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gewährt werden, wenn die
Voraussetzungen eines Zweckbetriebes (§§ 66, 65 AO 1977)
erfüllt sind.
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Urteil vom 5. Juni 2003
I R 76/01
1.
Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung
abzuziehen.
2.
§ 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach
als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von
Betriebsausgaben haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen
abzusetzen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
§ 65 AO a.F.
§ 65 Nr. 1 bis 3 AO 1977
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Urteil vom 4. Juni 2003
I R 25/02
§ 68
AO 1977 ist gegenüber § 65 AO 1977 als vorrangige Vorschrift zu
verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Betriebes als
Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 3 Alternative 2 AO
1977 nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur
Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht
übersteigt.
§ 65 Nr. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 1. August 2002 V R
21/01
Ein
gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone
mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und
Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare
und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze.
Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen
haben.
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