Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 58 Nr. 3 AO 1977
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Beschluss vom 27. April 2005
I R 90/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche
Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt.
§ 58 Nr. 6 AO 1977
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Urteil vom 23. Juli 2003
I R 29/02
1.
Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereiten --wie
z.B. der Aufbau einer Vereinsorganisation, das Einsammeln von Mitteln zur
Erfüllung der Satzungszwecke-- reichen aus, um die tätigkeitsbezogenen
Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Die Tätigkeiten
müssen jedoch ernsthaft auf die Erfüllung eines
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die
bloße Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu
verwirklichen, genügt
nicht.
2. Zur
tatsächlichen Geschäftsführung i.S. des § 63
Abs. 1 AO 1977 gehören alle der Körperschaft zuzurechnenden
Handlungen und somit die Tätigkeiten und Entscheidungen, die der
Verwirklichung der Satzungszwecke vorausgehen und sie
vorbereiten.
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