Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 55 AO
-
Urteil vom 7. März 2007
I R 90/04
1.
Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit
(hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine
Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke
tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von
§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die
Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b
Abs. 2 KHG) erbracht
wird.
2. Die
Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2
AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber
eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der
Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte
Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom
15. Juli 1998 --Anwendungserlass zur Abgabenordnung--, BStBl I 1998, 630
i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu
§ 57 Nr. 2 Abs. 2
Satz 2).
§ 55 AO 1977
-
Beschluss vom 27. April 2005
I R 90/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche
Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt.
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO
-
Urteil vom 11. Februar 2009 I R 73/08
Überschüsse eines gemeinnützigen
Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern
gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach
§ 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.
§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977
-
Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I
2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates
(hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls
gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005,
902).
3. Die
satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO
1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz
und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor
Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische
Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen
Bundesländer
entsprechen.
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung
gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für
beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996
nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom
14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter
Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November
2006).
-
Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines
Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und
"unmittelbar".
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1
AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach
§ 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates
unterfällt.
4.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58
sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts
eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland
gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit
entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit
ist?
-
Urteil vom 17. September
2003 I R 85/02
1.
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer
Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung
bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in
§ 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht
aus.
2. Erfüllt
eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist
daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens
sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung
zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO
1977 nicht vollständig erfüllt.
-
Urteil vom 25. April 2001
I R 22/00
1.
Geändert i.S. des § 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist die
Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung einer GmbH oder
eines eingetragenen Vereins erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch
die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- bzw. Vereinsregister
abgeschlossen
ist.
2. § 61
Abs. 3 Satz 2 AO 1977 schließt die Anwendung der Vorschriften
über die Festsetzungsverjährung nicht
aus.
|