Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 53 AO
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Urteil vom 16. Mai 2007
I R 14/06
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer
Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke
verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit
eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs-
oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.
§ 53 AO 1977
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Urteil vom 18. März
2004 V R 101/01
1.
Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere
steuerbegünstigte Körperschaften sind nicht nach § 4
Nr. 18 UStG 1993 steuerfrei, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH und
deshalb nicht unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen
Personen i.S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute
kommen.
2. Für
diese Leistungen kann die Steuerermäßigung nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gewährt werden, wenn die
Voraussetzungen eines Zweckbetriebes (§§ 66, 65 AO 1977)
erfüllt sind.
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