Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 52 AO
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Urteil vom 12. Juni 2008
V R 33/05
Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch
einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz
nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
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Urteil vom 16. Mai 2007
I R 14/06
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer
Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke
verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit
eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs-
oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.
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Urteil vom 4. April 2007
I R 76/05
1.
Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung
mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen
betragen.
2. Ob in
diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt
verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen
Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt
wird.
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Urteil vom 7. März 2007
I R 90/04
1.
Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit
(hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine
Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke
tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von
§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die
Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b
Abs. 2 KHG) erbracht
wird.
2. Die
Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2
AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber
eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der
Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte
Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom
15. Juli 1998 --Anwendungserlass zur Abgabenordnung--, BStBl I 1998, 630
i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu
§ 57 Nr. 2 Abs. 2
Satz 2).
§ 52 AO 1977
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Urteil vom 20. Dezember 2006
I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I
2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates
(hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls
gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005,
902).
3. Die
satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO
1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz
und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor
Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische
Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen
Bundesländer
entsprechen.
4.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung
gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für
beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996
nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom
14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter
Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November
2006).
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Beschluss vom 27. April 2005
I R 90/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche
Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt.
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 94/02
1.
Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52
Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im
Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines
Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt
ist.
2. Die formelle
Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich
der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche
Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und
"unmittelbar".
3.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1
AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung auch dann nach
§ 62 AO 1977 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung
ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines
EU-Mitgliedstaates
unterfällt.
4.
Dem EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58
sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts
eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften
beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland
gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit
entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit
ist?
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Urteil vom 23. Juli 2003
I R 41/03
In
die Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein sind (als
Eintrittsspende zu erbringende) Aufwendungen in Form einer Kommanditeinlage
nicht einzubeziehen.
§ 52 Abs. 1 AO
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Urteil vom 29. Januar 2009
V R 46/06
§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO
umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht
regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen
an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an
Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet
sind.
§§ 52 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 27. September 2001
V R 17/99
1.
Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie
Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies
kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung
zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines
eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen
Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan
obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein
Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des BFH-Urteils vom
31. Juli 1963 I 319/60, HFR 1963,
407).
2. Eine
Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die
Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der
Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte
(Überraschungsentscheidung).
§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 23. Juli 2003
I R 29/02
1.
Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereiten --wie
z.B. der Aufbau einer Vereinsorganisation, das Einsammeln von Mitteln zur
Erfüllung der Satzungszwecke-- reichen aus, um die tätigkeitsbezogenen
Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Die Tätigkeiten
müssen jedoch ernsthaft auf die Erfüllung eines
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die
bloße Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu
verwirklichen, genügt
nicht.
2. Zur
tatsächlichen Geschäftsführung i.S. des § 63
Abs. 1 AO 1977 gehören alle der Körperschaft zuzurechnenden
Handlungen und somit die Tätigkeiten und Entscheidungen, die der
Verwirklichung der Satzungszwecke vorausgehen und sie
vorbereiten.
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
I R 15/07
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren
beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von
Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins
als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO beurteilt werden kann.
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO a.F.
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