Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 51 AO
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Urteil vom 7. März 2007
I R 90/04
1.
Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit
(hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine
Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke
tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von
§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die
Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b
Abs. 2 KHG) erbracht
wird.
2. Die
Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2
AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber
eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der
Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte
Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom
15. Juli 1998 --Anwendungserlass zur Abgabenordnung--, BStBl I 1998, 630
i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu
§ 57 Nr. 2 Abs. 2
Satz 2).
§§ 51 ff. AO 1977
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Urteil vom 10. September 2003
XI R 58/01
Eine
Körperschaft haftet nicht nach § 10b Abs. 4 Satz 2
2. Alt. EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG
wegen Fehlverwendung, wenn sie die Spenden zwar zu dem in der
Spendenbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber nicht als
gemeinnützig anerkannt ist.
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