Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5 AO
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Urteil vom 1. Juli 2008 II R 2/07
Hat der Schenker im Verhältnis zum
Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA
bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme
des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei
denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres
erkennbar.
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 61/06
1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung
angeordnet werden.
2. Die Rechtmäßigkeit der
Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der
Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.
3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der
Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder
Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche
besondere Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im
Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die
Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen
(Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren.
Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit
den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die
Umsetzung zur Wehr zu setzen.
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Urteil vom 26. Juni 2007
VII R 35/06
§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO
enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist
eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von
Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt
oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese
Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist grundsätzlich
nicht begründungsbedürftig.
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Urteil vom 21. Januar
2004 XI R 3/03
1.
Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der
Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat
dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des
Gehilfen nicht in Erscheinung zu
treten.
2. Bei einer
vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des
Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der
Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO
anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an
der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde
nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach
gegeben.
§ 5 AO 1977
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Urteil vom 11. April 2006
VI R 64/02
1.
Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte
auch, ob die Richtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und
ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch
macht.
2. Lehnt das
Finanzamt, gestützt auf den Erlass über Steuererklärungsfristen
vom 2. Januar 1997 (BStBl I 1997, 125) einen Fristverlängerungsantrag
allein mit der Begründung ab, der Steuerpflichtige habe nicht Personen oder
Gesellschaften i.S. des § 3 StBerG oder Buchstellen von
Körperschaften und Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 3 und 8
StBerG, sondern einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Anfertigung seiner
Einkommensteuererklärung beauftragt, ist diese Entscheidung
rechtswidrig.
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Urteil vom 23. Februar
2006 III R 65/04
1.
Ist ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des
Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung
untergebracht und wird der Kindergeldberechtigte aufgrund der
Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in
Anspruch genommen, kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so dass die
Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1
und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen
kann.
2. Auch wenn
der Kindergeldberechtigte neben den Leistungen des Sozialhilfeträgers nur
geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind erbringt, ist die
Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das
Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, nicht dahin gehend auf
Null reduziert, dass das gesamte Kindergeld an den Sozialhilfeträger
auszuzahlen ist.
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Urteil vom 21. Februar
2006 IX R 78/99
Das
FA ist nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse
über Steuererklärungsfristen (hier vom 2. Januar 1998, BStBl I
1998, 97) im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum
28. Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum
folgenden Jahres (ohne eigenes Ermessen) in jedem Falle
auszusprechen.
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Urteil vom 18. August
2005 VI R 32/03
1.
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und
Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich,
wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
gemischt veranlasst
sind.
2. Bei
gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die
Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil
darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO
1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das
Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit
Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen
durchgeführten Reise-Bestandteilen
stehen.
3. Der Wert
einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann
grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten
Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht
entspricht.
4. Macht
der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch,
so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich
nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der
Haftung nicht entgegen.
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Urteil vom 17. Februar
2004 VIII R 58/03
1.
Übernimmt ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die
gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten
volljährigen Kindes, kann er die Abzweigung des Kindergeldes in voller
Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei
Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes oder die Kontaktpflege mit dem
Kind trägt. Die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes wird durch die in
§ 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der ab 2002 geltenden Fassung
getroffene Regelung über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen
die Eltern nicht auf nur monatlich 26 €
beschränkt.
2.
Das der Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung
grundsätzlich zustehende Ermessen ist angesichts der besonderen
Umstände dieses Sachverhalts auf Null
reduziert.
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Urteil vom 19. Juni 2001
X R 83/98
Bearbeitet
das FA eine verspätet abgegebene Steuererklärung nicht alsbald nach
Eingang, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags jedenfalls dann
nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verspätung nicht nur geringfügig
war und die Veranlagung innerhalb einer angemessenen Zeit (hier: 71 Tage)
nach Eingang der Erklärung abschließend gezeichnet worden
ist.
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