Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 46 AO
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Urteil vom 5. Juni 2007
VII R 17/06
1. Zahlt die Finanzbehörde aufgrund einer
Sicherungsabtretung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer
Bank, so ist die Bank selbst dann Leistungsempfängerin i.S. des
§ 37 Abs. 2 AO, wenn Kontoinhaber der Zedent ist.
2. War der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede
im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt, so kann
die Finanzbehörde die Bank nur dann nicht auf Erstattung einer
rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn der Finanzbehörde
ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der
Abtretungsanzeige Leistungsempfänger sein soll.
§ 46 AO 1977
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Urteil vom 23. März
2005 III R 20/03
Gliedert
das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen
Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der
übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des
übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003,
835).
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 37/03
1.
Die Finanzbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben, wenn sie die Formgültigkeit einer Abtretungsanzeige wegen
fehlender Angabe des Abtretungsgrundes in einem Zeitpunkt beanstandet, in dem
sie bereits Kenntnis von dem Abtretungsgrund
hat.
2. Die
Abtretungsanzeige stellt eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung dar. Bei der Ermittlung des in ihr verkörperten
Willens sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für die
Finanzbehörde als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der
Erklärung erkennbar gewesen
sind.
3. Die
mangelnde Angabe des Abtretungsgrundes kann nicht nachgeholt werden, wenn dessen
Bezeichnung gänzlich fehlte.
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Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 19, 20/00
1.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher
konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann
hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche
hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht
benannt ist.
2. Ein
solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen,
dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen
sind.
3. Sofern er
ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende
Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche
Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen
mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht
jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche
nichtig.
4. Erteilt
sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch
Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein
solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im
Liquidationsstadium fortbestehen soll.
§ 46 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
§ 46 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 54/04
Allein
der Umstand, dass dem FA die Abtretung verschiedener
Steuererstattungsansprüche durch mehrere Abtretungsanzeigen jeweils nach
der Entstehung des betreffenden Erstattungsanspruchs angezeigt wird,
rechtfertigt nicht die Annnahme, dass ein geschäftsmäßiger
Forderungserwerb vorliegt.
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Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
§ 46 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 54/04
Allein
der Umstand, dass dem FA die Abtretung verschiedener
Steuererstattungsansprüche durch mehrere Abtretungsanzeigen jeweils nach
der Entstehung des betreffenden Erstattungsanspruchs angezeigt wird,
rechtfertigt nicht die Annnahme, dass ein geschäftsmäßiger
Forderungserwerb vorliegt.
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Urteil vom 13. November 2001
VII R 107/00
Der
Abtretungsgrund in der formalisierten Abtretungsanzeige ist ausreichend
angegeben, wenn der der Abtretung zugrunde liegende Lebenssachverhalt
stichwortartig gekennzeichnet wird.
§ 46 Abs. 4 AO 1977
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Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 54/04
Allein
der Umstand, dass dem FA die Abtretung verschiedener
Steuererstattungsansprüche durch mehrere Abtretungsanzeigen jeweils nach
der Entstehung des betreffenden Erstattungsanspruchs angezeigt wird,
rechtfertigt nicht die Annnahme, dass ein geschäftsmäßiger
Forderungserwerb vorliegt.
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