Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 44 AO 1977
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Urteil vom 16. April 2002
IX R 40/00
Mittäter
oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte
darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
§ 44 Abs. 1 AO
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Urteil vom 30. September 2008
VII R 18/08
Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet,
dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss
das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn
über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren
eröffnet war.
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Urteil vom 1. Juli 2008 II R 2/07
Hat der Schenker im Verhältnis zum
Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA
bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme
des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei
denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres
erkennbar.
§ 44 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 X R 8/05
Gegen
den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein
Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der
Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als
Steuerschuldner vollstreckt werden kann.
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Urteil vom 15. November
2005 VII R 16/05
Werden
Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte
Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels
entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen
den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden,
dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld
bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen
veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer
Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag
ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der
ständigen Rechtsprechung).
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 9/04
1.
Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner
Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG
entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der
Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang
nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht
erfüllt
haben.
2. Die
Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90
(BFHE
174, 185, BStBl II
1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO
1977 stelle nur auf
solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung
der
Steuerpflichtige
verpflichtet ist, nicht aber auch auf
solche,
die von vom
Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten
abzugeben
sind, ist auf
Sachverhalte beschränkt, in denen eine
alleinige
Anzeigepflicht
der Gerichte, Behörden und Notare besteht.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 45/04
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die
Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte,
der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung
der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.
§ 44 Abs. 2 AO 1977
§ 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO 1977
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