Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 42 AO
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Urteil vom 1. April 2009 IX R 35/08
1. Nimmt der
Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher
Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden,
scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber,
weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von
dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer
überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach
dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.
2. Dies gilt nicht, wenn
die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen
Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab --weil weder zum
Schein getroffen noch missbräuchlich-- auch steuerrechtlich bindet. In
diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten
Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen
und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten
Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.
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Urteil vom 20. Januar 2009
IX R 34/07
1. Auch bei ringweiser
Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und
wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach
§ 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss
an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007,
657).
2. Die bei ringweiser
Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte
Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten
gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung
der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den
Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen
Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner
Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni
2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
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Urteil vom 29. Mai 2008
IX R 77/06
Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an
eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete,
beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des
§ 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert
wurden, als die Veräußerung noch nicht dem
Halbeinkünfteverfahren unterlag, oder weil sich die Tätigkeit der neu
gegründeten GmbH auf das Halten der veräußerten Anteile
beschränkte.
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Urteil vom 29. Januar 2008
I R 26/06
1. § 42 AO wird durch die spezielle
Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50d Abs. 1a
EStG 1990 i.d.F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und
Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE
184, 476, BStBl II 1998, 235).
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d
Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ
vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005
I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom
BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).
3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur
Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische
Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet",
so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der es rechtfertigt, eine
Erstattung von Kapitalerstragsteuer gemäß § 50d
Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, wenn es sich um eine rein
künstliche Gestaltung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die
ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal
noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von
dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die
Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen
Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit
zulassen, und wenn --wie allerdings regelmäßig bei Kapitalanlage- und
Finanzierungsfunktionen-- auch keine Umstände ersichtlich sind, welche
vorhandene Substanzdefizite im konkreten Einzelfall ersetzen können.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 21/07
Art. 23 DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des
Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 geht als speziellere
Vorschrift zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von
abkommensrechtlichen Entlastungen von in Deutschland erhobener
Kapitalertragsteuer sowohl § 50d Abs. 1a EStG 1997 a.F. bzw.
§ 50d Abs. 3 EStG 1997 n.F. als auch § 42 Abs. 1
AO vor.
§ 42 AO 1977
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Urteil vom 9. November 2006
V R 43/04
1.
Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im
Mehrwertsteuerrecht.
2.
Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine
Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend
unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann
darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur
Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes
führt.
3. Die
Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche
nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe
gehören nicht dazu.
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 7/03
1.
Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter (sog.
Simultaninsolvenz).
2.
Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines
Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche
Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision
einzulegen.
3.
Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen,
kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der
Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der
Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt
sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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Urteil vom 24. August
2006 V R 16/05
1.
Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag
über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer
(Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke
vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an
den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des
Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich
hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht
rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung
geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
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Urteil vom 28. Juni 2006 I R
97/05
1.
Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang
mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei
Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und
anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die
Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006,
19).
2. Die
"Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog.
Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in
Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog.
Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem
Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer
disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist
nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein
Darlehensverhältnis umzudeuten.
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Urteil vom 13. Dezember
2005 X R 61/01
1.
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die
Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach
der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge
begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des
gestiegenen Versorgungsbedürfnisses --hier: wegen Umzugs des
Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim-- neues Versorgungskonzept, sind
Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des
übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige
Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2
EStG.
2. Die
Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht
bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich
aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten
mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten
und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren
können.
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Urteil vom 7. September 2005
I R 118/04
1.
Der Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7, 10 AStG ist keine Einnahme
i.S. des § 3c EStG
1990.
2. Es ist
nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Mai
1996 I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997,
63).
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Urteil vom 31. Mai 2005 I
R 74, 88/04
Einer
niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den
Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als
Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung
gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch
dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an
ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände,
wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil
vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002,
819).
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Urteil vom 15. März
2005 X R 39/03
1.
Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit
(§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der
Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die
Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit
verfassten Betriebes
sind.
2.
Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete
Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt
er damit über bezogenes
Einkommen.
3. Zur
Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen
gewerblichen Grundstückshandel.
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Urteil vom 24. Februar
2005 IV R 12/03
Erfüllt
die Beteiligung des Organträgers (Obergesellschaft) an einer
Organgesellschaft (GmbH) die Voraussetzungen, die an das Vorliegen von
Sonderbetriebsvermögen II des Organträgers bei einer
Unterpersonengesellschaft zu stellen sind, so liegt die Annahme nahe, dass
für die Zeit des Bestehens der Organschaft die Erfassung der aus der
Beteiligung herrührenden Einnahmen (Betriebsergebnisse der
Organgesellschaft) bei der Untergesellschaft auszusetzen ist. Die Eigenschaft
des Anteils an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen der
Obergesellschaft bei der Untergesellschaft kommt jedenfalls dann wieder zum
Tragen, wenn die Organschaft beendet oder der Anteil veräußert
wird.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
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Urteil vom 25. Februar
2004 I R 42/02
1.
Die nicht nur vorüber gehend angelegte Beteiligung einer inländischen
Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (hier: an einer
gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen
Dublin Docks) ist jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i.S. des
§ 42 Abs. 1 AO 1977, weil die Abwicklung der
Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt
(Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Januar 2000
I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, und
I R 117/97, BFH/NV 2000,
824).
2.
Einkünfte aus Dividenden werden nach Art. XXII Abs. 2
Buchst. a DBA-Irland auch dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn
die Dividenden von einer irischen "Unlimited Company having a share capital"
ausgeschüttet werden (Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 191, 257,
BStBl II 2001, 222, und in BFH/NV 2000, 824, und vom BMF-Schreiben vom
30. Juli 1999, BStBl I 1999, 698).
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Urteil vom 14. Januar 2004
IX R 33/03
Das
FördG begünstigt als Anzahlungen auf Anschaffungskosten die volle
Vorauszahlung des Kaufpreises jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 1 MaBV vorliegen (gegen BMF-Schreiben vom 29. März
1993, BStBl I 1993, 279, Tz. 8).
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Urteil vom 17. Dezember 2003
IX R 56/03
Es
stellt einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn ein
im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes,
unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben
und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der
dauernden Last vereinbart wird.
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Urteil vom 17. Dezember 2003
IX R 60/98
1.
Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn
auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer
Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen
Wohnungsrechts verzichtet und stattdessen zwischen dem Übertragenden und
dem neuen Eigentümer des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen wird;
der Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts allein hindert die Wirksamkeit des
Mietvertrages nicht (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juli 1999
IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999,
826).
2. Auf die
Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts kann konkludent durch den Abschluss des
Mietvertrages verzichtet werden.
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Urteil vom 10. Dezember
2003 IX R 12/01
Der
Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb
einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter
das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter
übertragen hat.
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Urteil vom 26. November
2003 VI R 10/99
Ein
Arbeitgeber ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch
die Zielrichtung des § 40a EStG gehindert, nach Ablauf des
Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes für die in seinem
Betrieb angestellte Ehefrau rückgängig zu machen und zur
Lohn-Regelbesteuerung überzugehen.
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Urteil vom 5. November
2003 X R 55/99
1.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger von seinem 85 Jahre alten Vater ein
Grundstück und ist --neben der Einräumung typischer
Altenteilsleistungen-- "als Gegenleistung" ein "restlicher Kaufpreis" in
Höhe von 122 500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu
zahlen, der beim Tode des Vaters als dem Steuerpflichtigen "schenkweise unter
Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht zugewendet" gilt, ist die bei
Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung
für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente
nicht widerlegt.
2.
Auf die Frage, ob diese Gestaltung einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es nicht
an.
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Urteil vom 8. Juli 2003
VIII R 43/01
Werden
in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem
unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit
Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen
fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der
Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als
Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und
einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen.
Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien
Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen
die gesamten Zinsaufwendungen
übersteigen.
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Urteil vom 8. Mai 2003
IV R 54/01
Ein
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von
Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird,
dass
- zunächst
das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein
Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder
überträgt,
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die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei
Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen
beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in
Form von Darlehen zukommen
lassen,
- die Aktien
sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme
seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert
werden
- und die AG
nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in
Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die
bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur
Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin
ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
vorzunehmen.
Das
gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende
Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen
könnte.
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Beschluss vom 11. September 2002
II B 113/02
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2a GrEStG auf alle
Personengesellschaften, d.h. auch auf solche Anwendung findet, deren Zweck sich
nicht im Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken
erschöpft.
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Urteil vom 20. März 2002
I R 38/00
1.
§ 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige
(Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997
I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998,
235).
2. Werden im
Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine
ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
"durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon
vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein
Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 184,
476, BStBl II 1998,
235).
3. Die in
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist
rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei
Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich
unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der
Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 enthaltenen
Missbrauchsvorbehalt
gedeckt.
4. Die
Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG
1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr
Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn
sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits
an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht
an.
5. Bei dem zur
Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/
1994 erforderlichen Freistellungsbescheid handelt es sich um einen
Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
(Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001,
291).
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Urteil vom 28. November 2001
X R 50/97
Die
für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle
Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter
einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des
Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur
Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft
überlässt.
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Urteil vom 6. November 2001 VI
R 62/96
1.
Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann
unentgeltlich zur privaten Nutzung i.S. von Nr. 7.4 des BMF-Schreibens vom
8. November 1982 (BStBl I 1982, 814) bzw. Abschn. 31 Abs. 7
Satz 3 Nr. 4 LStR 1990, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung
des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des Kfz trägt und im
Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz
bestimmt.
2. Auch
bei Campingfahrzeugen kann es sich um PKW bzw. Kraftwagen i.S. der Nr. 7.4
des BMF-Schreibens in BStBl I 1982, 814 bzw. Abschn. 31 Abs. 7 LStR
1990 handeln.
3.
Kann der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, ist ein zusätzlicher
geldwerter Vorteil zu erfassen.
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Urteil vom 19. Oktober 2001
VI R 131/00
Mietet
der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem
Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu
unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit
fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in
einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt.
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Urteil vom 18. Juli 2001 I R
48/97
Eine
"Anteilsrotation" begründet in der Person der Erwerberin der
veräußerten Geschäftsanteile nicht schon deshalb einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, weil die Erwerberin die
Gesellschaft anschließend liquidiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen
beherrschenden Einfluss ausüben können.
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Urteil vom 28. Juni 2001 IV
R 40/97
Von
einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten
Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der
Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten
aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds
beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom
31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog.
4. Bauherren-Erlass).
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Urteil vom 8. Mai 2001 IX R
10/96
Dem
Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Anleger, der sich an einem
Immobilienfonds beteiligt, als "Gebühren" für in gesonderten
Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z.B. Mietgarantie,
Treuhänderleistung) entrichtet, steht § 42 AO 1977 entgegen, wenn
aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese
Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an
der bezugsfertigen Immobilie stehen (Bestätigung der bisherigen
Rechtsprechung).
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Urteil vom 4. April 2001
VI R 173/00
1.
Der Arbeitgeber kann einen Beschluss über die verbilligte oder
unentgeltliche Überlassung von Aktien an seine Arbeitnehmer aufheben und
durch einen anderen Überlassungsbeschluss ersetzen. In diesem Fall ist der
nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG zu berechnende Vorteil auf den
Tag des (Zweit-)Beschlusses zu berechnen, auf dem die Überlassung der
Aktien tatsächlich beruht.
2. § 19a
Abs. 8 Satz 2 EStG findet auch dann Anwendung, wenn sich der
Überlassungsbeschluss auf junge Aktien bezieht, die erst im Rahmen einer
bevorstehenden Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sofern die "Altaktie" im
Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses an der Börse notiert ist.
3. Der Anwendung des
§ 19a Abs. 8 Satz 2 EStG steht in diesem Fall nicht der
Umstand entgegen, dass die jungen Aktien bei ihrer Überlassung an die
Arbeitnehmer bereits an der Börse notiert sind.
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Urteil vom 7. März 2001
X R 192/96
Die
Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
worden
1.
Eine begünstigungsschädliche Rückzahlung i.S. des § 17
Abs. 3 Satz 3 BerlinFG setzt voraus, dass die Darlehensvaluta in das
Vermögen des Darlehensgebers zurückgelangt sind (Anschluss an
BFH-Urteil vom 4. März 1993 X R 30/91, BFHE 171, 173, BStBl
II 1993, 404).
2.
Finanziert ein Wohnungsbauunternehmen ein Bauvorhaben in Berlin mittels
Eigenkapitals und durch Inanspruchnahme eines steuerbegünstigten
Berlin-Darlehens, ist es nicht durch § 42 AO 1977 gehindert,
seinerseits mit steuerlicher Wirkung einem anderen Bauherren ein
--fremdfinanziertes-- Berlin-Darlehen zur Förderung des Berliner
Wohnungsbaus zu vergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Wohnungsunternehmen und
der andere Bauherr (Darlehensgeber und Darlehensnehmer) derselben
Unternehmensgruppe angehören und Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe
durch einen gemeinsamen Gesellschafter (Komplementär) organisiert
werden.
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Urteil vom 1. Februar 2001 IV R
3/00
Wurde
vor In-Kraft-Treten des § 8 Abs. 4 KStG zugleich mit dem
Verlustmantel einer GmbH eine gegen diese gerichtete nicht mehr werthaltige
Forderung erworben, kann dieser Vorgang nach § 42 AO 1977 wie der
Erwerb von GmbH-Anteilen nach vorherigem Forderungsverzicht des Gläubigers
der GmbH zu behandeln sein.
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Urteil vom 1. Februar 2001
IV R 57/99
Sollen
Honoraransprüche eines Steuerberaters in der Weise erfüllt werden,
dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese Anteile später, nachdem ihr
Wert verabredungsgemäß durch verbilligten Erwerb von
Betriebsvermögen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu
veräußern, so gehören die GmbH-Anteile zum notwendigen
Betriebsvermögen des Steuerberaters.
§ 42 Abs. 1 AO
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Urteil vom 22. August 2007
I R 32/06
1. Die Begründung einer Organschaft zwischen
verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als
Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist
grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von
§ 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom
14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
2. Der Senat hält auch unter der Geltung des
sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus
körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
seit Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182,
123).
3. Das Unterhalten eines strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH
(hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf.
ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin
(Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme
einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2004
I R 9/03, BFHE 207, 142).
4. Der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann
keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den
Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen
der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung
des Senatsurteils vom 1. August 1984 I R 99/80, BFHE 142,
123, BStBl II 1985, 18).
§ 42 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 27. Oktober 2005
IX R 76/03
Wird
bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen
zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine
missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO 1977 zur Erlangung
der Eigenheimzulage vorliegen.
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Urteil vom 18. März 2004
III R 25/02
Veräußert
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes
unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung
bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im
selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die
Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die
Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs
vorliegen.
Für
einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen
sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden
Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu
erbringen sind.
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Urteil vom 14. Januar 2003 IX
R 5/00
Vermietet
der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine
Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er
selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch
steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977
liegt insoweit nicht vor.
§ 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 1. April 2003
I R 39/02
§ 42
AO 1977 steht der Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG jedenfalls dann
nicht entgegen, wenn der den Steuerabzug begehrende unbeschränkt
steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft
ausländische Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach
§ 42 AO 1977 zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben
wurden.
§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 9. November 2006
IV R 21/05
Legt
eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den
Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann
kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die
Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden
wird.
§ 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO 1977 n.F.
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Urteil vom 20. März 2002
I R 63/99
1.
Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung
gemäß §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die
gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der
§§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der
Senatsurteile vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl
II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323,
BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191,
257, BStBl II 2001, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die
Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu
unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG
unterliegen.
2. Sind
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F.) nicht erfüllt, bleibt
die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n.F.
unanwendbar.
3.
Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die
Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen,
liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 vor.
So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur
Finanzierung eines konzerneigenen
Bauprojektes.
4. Es
ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen.
§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO i.d.F. des StÄndG 2001
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Beschluss vom 20. November 2007
I R 85/05
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum
sog. Dividendenstripping fest (Bestätigung des Senatsurteils vom
15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000,
527).
§ 42 Abs. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 11. März 2003
IX R 55/01
Ein
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO
1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen
Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen
vermietet.
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Urteil vom 19. Februar 2002 IX
R 32/98
Schenkt
eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem
Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehn
gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des
Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die
Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist
die Darlehnsgewährung nicht rechtsmissbräuchlich (Abgrenzung zum
BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 333,
BStBl II 1996, 443).
§ 42 KStR 1995 Abschn. 5 Abs. 11 a, Abs. 9 AO 1977
§ 42 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 20. März 2002
I R 63/99
1.
Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung
gemäß §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die
gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der
§§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der
Senatsurteile vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl
II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323,
BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191,
257, BStBl II 2001, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die
Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu
unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG
unterliegen.
2. Sind
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F.) nicht erfüllt, bleibt
die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n.F.
unanwendbar.
3.
Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die
Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen,
liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 vor.
So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur
Finanzierung eines konzerneigenen
Bauprojektes.
4. Es
ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen.
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Urteil vom 17. Oktober 2001 I
R 97/00
1.
Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen
und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene
Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft
zuzurechnen.
2. Die
Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen
anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht
allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von
Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten
Verlustabzugs dient.
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