Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 41 AO
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Urteil vom 20. Januar 2009
IX R 34/07
1. Auch bei ringweiser
Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und
wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach
§ 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss
an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007,
657).
2. Die bei ringweiser
Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte
Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten
gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung
der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den
Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen
Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner
Versicherung vermittelt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni
2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
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Urteil vom 14. Februar 2007
XI R 18/06
1.
Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des
Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen
werden.
2. Ein
formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt
werden, wenn feststeht, dass --vom Formmangel abgesehen-- eine Anordnung des
Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das
diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des
Erblassers zu vollziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2000
II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000,
588).
§ 41 AO 1977
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Urteil vom 24. August
2006 IX R 52/04
Die
personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer
GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer
der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar
von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund
seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten
der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter
auftritt.
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Urteil vom 14. Juli 2004
I R 100/03
Ist
Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine
Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß
§ 44b Abs. 4 EStG 1997 auf Antrag des zum Steuerabzug
verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten.
Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4
Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die
Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet
wurde.
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Urteil vom 5. November
2003 X R 55/99
1.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger von seinem 85 Jahre alten Vater ein
Grundstück und ist --neben der Einräumung typischer
Altenteilsleistungen-- "als Gegenleistung" ein "restlicher Kaufpreis" in
Höhe von 122 500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu
zahlen, der beim Tode des Vaters als dem Steuerpflichtigen "schenkweise unter
Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht zugewendet" gilt, ist die bei
Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung
für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente
nicht widerlegt.
2.
Auf die Frage, ob diese Gestaltung einen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es nicht
an.
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Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 19/01
Ein
Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen
zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall
entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die
Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als
Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den
Abfallbesitzern hätten tätig werden
dürfen.
§ 41 Abs. 1 AO
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 73/05
Beteiligt sich eine sogenannte
Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer
Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt
gewerbliche Einkünfte.
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Urteil vom 28. März 2007
II R 25/05
1.
Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des
Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes
Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht --auch
nicht rückwirkend-- mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der
Erfüllung des
Vermächtnisses.
2.
Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die
sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor
1996 oder nach 1995 entstanden ist.
§ 41 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R
35/00
Der
erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den
Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder
angelegten (Schein-) Renditen für Zeiträume bis 30. September
1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4,
erste Alternative EStG führten (Fortführung der BFH-Urteile vom
22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und
VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997,
761).
§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 2. April 2008
II R 4/06
Behält ein Unternehmen, dessen
Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von
Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den
Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel
für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim
absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen
wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der
Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 17. Februar 2004
VIII R 26/01
Schließen
einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag
über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche
Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht
eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist,
bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen,
vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung
werden in der Folgezeit tatsächlich
vollzogen.
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Urteil vom 17. Februar
2004 VIII R 28/02
Ist
aufgrund wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen einander nicht nahe
stehenden Personen das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen
einer GmbH übergegangen und werden die schuldrechtlichen Vereinbarungen
nachträglich unwirksam, dann bleibt der Erwerber wirtschaftlicher
Eigentümer, wenn die Beteiligten die wirtschaftlichen Folgen des
Rechtsgeschäfts nicht rückgängig
machen.
§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 7. November 2006
IX R 4/06
1.
Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt
(hier: eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines
bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des
Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur
Verfügung gestellt
bekommt.
2. Ein
Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien --offenkundig-- die
notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil
das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden
soll.
§ 41 Abs. 2 AO
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Urteil vom 1. April 2009 IX R 35/08
1. Nimmt der
Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher
Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden,
scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber,
weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von
dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer
überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach
dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen.
2. Dies gilt nicht, wenn
die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen
Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben und dieser Maßstab --weil weder zum
Schein getroffen noch missbräuchlich-- auch steuerrechtlich bindet. In
diesem Fall ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten
Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen
und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten
Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.
§ 41 Abs. 2 AO 1977
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Beschluss vom 31. Januar 2002
V B 108/01
1.
Auch ein "Strohmann" kommt als leistender Unternehmer in Betracht.
Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein,
die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann
tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995,
168).
2.
Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft dann, wenn es
zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein
abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon
ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer
auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen
will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern
will.
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