Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 397 Abs. 1 AO
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 5/06
1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden
Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich
berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren
zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371
Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt
den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
2. Ausnahmsweise hemmt aber eine
Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die
Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne
Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den
Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.
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