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§ 393 AO
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Beschluss vom 14. Juli 2008
VII B 92/08
1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer
Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S.
des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde
ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht
kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die
Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung"
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht,
dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden
Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen
Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw.
Verwendungsverbote vorliegen.
2. Ein Verdacht i.S. des § 4
Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der
Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im
Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5
Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.
§ 393 Abs. 1 AO 1977
§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
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Beschluss vom 26. Februar 2001 VII
B 265/00
1.
Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die
Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden
Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines
Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG
geschützten Bereich ein.
2. Das dem Art. 10
Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus
Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren.
§ 100a StPO ermächtigt ausschließlich die
Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht
besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst
enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des
Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von
Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO
gewonnen worden sind.
3.
Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in
einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein
Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen
--wie den dinglichen Arrest-- gilt.
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