Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 386 Abs. 1 AO 1977
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Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B
11/00
1.
Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der
Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der
Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten
und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch
Bareinzahlungen und Barabhebungen
abwickelt.
2. Der
hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe
muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem
Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden
Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten
ist.
3. Besteht ein
Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im
Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die
Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von
Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht
im Wege.
§ 386 Abs. 2 AO
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 5/06
1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden
Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich
berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren
zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371
Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt
den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
2. Ausnahmsweise hemmt aber eine
Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die
Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne
Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den
Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.
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